Anders als beim klassischen PKW, gilt es beim Fahren und Nutzen von Transportern und LKWs die ein oder andere Besonderheit zu beachten. Abgesehen von der jeweils notwendigen Führerscheinklasse für das Fahrzeug, gilt es z.B. das Ladegut ausreichend zu sichern und bei LKWs ggf. die Regularien der Lenk- und Ruhezeiten im gewerblichen Verkehr zu befolgen.

lkw fahrtipps

Mindestalter und Führerschein für die LKW-Miete

Das Mindestalter für die Anmietung unser LKWs und Transporter liegt bei 21 Jahren.

Die notwendige Führerscheinklasse richtet sich nach der zulässigen Gesamtmasse des Fahrzeuges (abzulesen in der entsprechenden Fahrzeugkategorie unter Fahrzeuge). Grundsätzlich umfasst die höhere Führerscheinklasse die Erlaubnis der jeweils kleineren Klassen.

Führerscheinklasse B erlaubt das Führen aller Kraftfahrzeuge bis max. 3,5 to zulässiger Gesamtmasse. Hiermit dürfen Sie unseren gesamten Transporterfuhrpark (L1-L4) und zudem natürlich auch unsere PKWs und Busse führen.

Die Klasse C1 (oder alte Führerscheinklasse 2 und 3) benötigen Sie für Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse >3,5 to, <7,5 to, unsere Kategorie L5.
Zu beachten ist bei der Klasse C1, dass der Zeitpunkt des Führerscheinerwerbs sich auf die zeitliche Gültigkeitsdauer der Fahrerlaubnis wie folgt auswirkt:

  • Wurde der Führerschein der Klasse C1 nach dem 01.01.1999 aber vor dem 28.12.2016 erworben, so ist die Fahrerlaubnis zunächst nur bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres gültig und kann dann durch den Nachweis bestimmter ärztlicher Untersuchungen für weitere 5 Jahre verlängert werden.
  • Wurde der Führerschein bereits vor dem 01.01.1999 erworben, so genießt die Fahrerlaubnis Bestandsschutz und die Gültigkeit der Klasse C1 besteht unabhängig einer etwaigen Altersgrenze weiter.

Für unsere L6 und L7 benötigen Sie die Führerscheinklasse C (alte Klasse 2). Diese Führerscheinklasse ist unabhängig vom Alter des Inhabers immer lediglich 5 Jahre lang gültig und muss sodann im 5-jährigen Turnus verlängert werden.


Oft unterschätzt: Die Ladungssicherung bei Fahrten mit Transportern und LKWs

Das Thema Ladungssicherung wird durch alle Fahrzeugklassen hinweg, insbesondere bei privaten Fahrten, oft unterschätzt. Dies kann gefährlich und teuer zugleich werden.
Ob im PKW, Transporter oder LKW, große, kleine, leichte oder schwere Ladung, sie muss ausreichend gesichert werden, damit die Insassen, die Ware und auch alle anderen Verkehrsteilnehmer ausreichend geschützt sind. Dies hat der Gesetzgeber in § 22 der StVO festgehalten. Je nach Schwere des durch die Ordnungshüter festgestellten Verstoßes, kann erstreckt sich das Strafmaß angefangen von einer überschaubaren Geldstrafe, über Punkte bis hin zur sofortigen Untersagung der Weiterfahrt.

ladungssicherung

Hier ein paar Tipps, wie Sie diesen drohenden Ärger leicht vermeiden können:

  • Achten Sie darauf, dass sich keine losen Teile im Fahrgastraum, sowie auf der Ladefläche befinden. Bereits die kleinsten und leichtesten Gegenstände (z.B. ein Handy, Buch o.Ä.) können im Nu Fliehkräfte vom bis zum 50-fachen Ihres Eigengewichts entfalten und sich hierdurch zu wahren Geschossen entwickeln.
  • Die Sicherungen müssen für den normalen Fahrbetrieb erfolgen, hierzu gehören auch Vollbremsungen, starke Ausweichmanöver und schlechte Wegstrecken!
  • Achten Sie auf die maximale Zuladung des jeweiligen Fahrzeugs. Das zulässige Gesamtgewicht darf nicht überschritten werden! (Formel: Gesamtgewicht – Leergewicht = maximale Zuladung ). Hierbei ist auch auf die zulässigen Achslasten zu achten, siehe Kfz-Schein.
  • Schwere Gegenstände gehören grundsätzlich nach unten auf Achshöhe, leichte nach oben.
  • Die Ladung sollte formschlüssig an der Bordwand/Stirnwand/Rückenlehne platziert werden.
  • Die Kombination aus Antirutschmatte, Formschluss nach vorn und Niederzurren sollte bei fester Ladung immer angestrebt werden. Falls aus Gründen der Lastverteilung ein Abstand zur Stirnwand entsteht, muss diese Lücke ausgefüllt werden. Dazu sind Leerpaletten oder Kanthölzer gut geeignet
  • Die Ladungssicherung ist den Besonderheiten des jeweiligen Ladegutes anzupassen. Handelt es sich um großflächige sperrige Teile wie z.B. Matratzen, Schrankwänden, können diese gut hochkant an den Seitenwänden verzurrt werden
  • Beim Transport von Motorrädern sollten zuvor alle Flüssigkeiten (Benzin, Öl) abgelassen werden
  • Bei längeren Fahrten sollte die Ladung bzw. die Ladungssicherung zwischendurch überprüft werden. Spanngurte und Befestigungen können sich währende der Fahrt lösen, auch wenn sie zu Fahrtbeginn “bombenfest” angezogen wurden.

Praktisches Zubehör zur Ladungssicherung

Auf den meisten Ladeflächen unserer Transporter und LKWs finden Sie praktische Ösen für Zurrgurte auf dem Boden und an den Seitenwänden.

Gerne stellen wir Ihnen je nach Verfügbarkeit Zubehör wie z.B. Spanngurte oder Umzugsdecken oder Sperrstangen zur Verfügung, sprechen Sie uns einfach bei der Buchung darauf an, wir beraten Sie gerne.


Lenk- und Ruhezeiten im gewerblichen Güterverkehr

Im gewerblichen Güterverkehr müssen bei LKW über 3,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht, die Vorschriften zu den Lenk- und Ruhezeiten innerhalb der EU eingehalten werden. Geregelt sind diese u.a. im Fahrpersonalgesetz (FPersG), der Fahrpersonalverordnung (FPersV) und im EU-Recht (EU-Richtlinie 2002/15/EG, EU-Verordnung 561/2006).

Demnach dürfen LKW-Fahrer in der Woche maximal 56 Stunden fahren (innerhalb einer Doppelwoche max. 90 Stunden), verteilt auf täglich grundsätzlich 9 Stunden, wobei zweimal pro Woche 10 Stunden erlaubt sind. Hierbei dürfen max. 4,5 Stunden ohne Unterbrechung gefahren werden. Die täglich notwendige Fahrtunterbrechung kann in einer Pause von mind. 45 Minuten oder in zwei Pausenblöcken zu einmal 30 Minuten und einmal 15 Minuten erfolgen.

Sonn- und Feiertagsfahrverbot, §30 StVO

Hiernach dürfen an Sonntagen und Feiertagen in der Zeit von 0 bis 22 Uhr zur geschäftsmäßigen oder entgeltlichen Beförderung von Gütern einschließlich damit verbundener Leerfahrten, Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 Tonnen, sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen, auf deutschen Straßen nicht fahren.
Hiervon nicht betroffen sind natürlich ihre privaten Fahrten, die Sie auch an Sonn- und Feiertagen über 7,5 Tonnen hinaus durchführen dürfen.

LKW-Maut

Mautpflichtig sind nach § 1 Bundesfernstraßenmautgesetz alle in- und ausländischen Kraftfahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mindestens 7,5 Tonnen, die für den Güterkraftverkehr bestimmt sind oder dafür verwendet werden. Mit unserer Fahrzeugklasse L5 wird demnach keine Maut fällig.

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